Aktuelles aus dem Datenschutz

Datenschutzkonformer Online-Handel mittels Gastzugang
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Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (kurz DSK) hat Ende März einen Beschluss veröffentlicht, in welchem die DSK den Grundsatz der Datenminimierung, bezogen auf den Online-Handel, besonders betont.

Kernaussage des Beschlusses ist, dass Verantwortliche, die im Online-Handel Waren oder Dienstleistungen anbieten, ihren Kunden grundsätzlich einen Gastzugang (ohne Anlegen eines fortlaufenden Kundenkontos = „Einmalbestellung“) anbieten müssen. Dies ist unabhängig davon durchzuführen, ob Verantwortliche den Kunden daneben einen registrierten Nutzungszugang (ein fortlaufendes Kundenkonto) zur Verfügung stellen.

Für Kunden, die keine dauerhafte Geschäftsbeziehung mit dem Verantwortlichen eingehen möchten oder eine Verarbeitung von nicht zur Geschäftsabwicklung benötigten Daten ablehnen, ist daher regelmäßig ein Gastzugang zu ermöglichen. Ein solcher Zugang verzichtet auf Registrierungs- bzw. Zugangsdaten (z. B. Benutzername / Passwort) für eine erneute Nutzung. Über diesen Zugang dürfen nur die zur Durchführung des Vertrages und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlichen personenbezogenen Daten und Informationen des jeweiligen Kunden erfasst werden.

Ferner ist bei fortlaufenden Kundenkonten für weitere Verarbeitungen der dort gespeicherten Daten (z. B. Profiling der Kundenhistorien, bestellte Produkte / Dienstleistungen, Zusammenführung mit Daten aus anderen Quellen) hierfür vorab eine Einwilligung vom Kunden einzufordern. Die DSK weist darauf hin, dass diese Art der Verarbeitung über die bloße Einrichtung und Führung eines fortlaufenden Kundenkontos hinaus geht und dies nicht durch die Einwilligung zur Einrichtung und Führung des fortlaufenden Kundenkontos abgedeckt ist. Daher ist der Kunde transparent über weitere Verarbeitungen seiner personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 7 in Verbindung mit den Artikeln 13 und 14 DSGVO aufzuklären.

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