Aktuelles aus dem Datenschutz

Umsetzung des Digital-Service-Act und Inkrafttreten des DDG
SK Consulting Group · Artikel: Digital Service Act · Datenschutz

Veröffentlicht am

Seit dem 17. Februar 2024 gelten die neuen Vorschriften des Digital-Service-Act (DSA). Zur Umsetzung des DSA auf nationaler Ebene hat die Bundesregierung das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) erlassen, welches am 14. Mai 2024 In Kraft getreten ist. Wir erklären Ihnen, was zu berücksichtigen ist.

Welche Auswirkung hat das Inkrafttreten des DDG?

Mit dem Inkrafttreten des DDG hat das Telemediengesetz (TMG) seine Wirksamkeit verloren. Die Regelungen des TMG gehen in das DDG über. Infolgedessen wird das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt.

Was müssen Sie nun beachten?

Aufgrund des Außerkrafttretens des TMG und der „Namensänderung“ des TTDSG sollten Sie einige Prüfungen durchführen und ggfs. Änderungen vornehmen. Die aus Datenschutzsicht relevanten Prüfungen und ggfs. Änderungen möchten wir Ihnen nachfolgend aufzeigen:

Webseite

  • Auf Ihrer Webseite sollten Sie prüfen, ob der Begriffl „Telemedien“ verwendet wird und diesen in„Digitale-Dienste“ ändern.
  • Das Impressum der Webseite sollte ebenfalls auf die Begriffe „Telemediengesetz“ und TMG überprüft werden, diese sollten samt § Nennung entfernt werden. Da es gesetzlich keine Pflicht zur Nennung der Rechtsgrundlage gibt, ist die Entfernung der § des TMG ausreichend. Sollten Sie dennoch eine Rechtsgrundlage benennen wollen, so sind ergibt sich die Pflicht für die „Allgemeinen Informationen“ aus § 5 DDG und die „besonderen Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen“ aus § 6 DDG.
  • Sofern Sie in Ihrem CMP/Cookie-Banner Bezug auf 25 TTDSG nehmen, sollten Sie den Bezug ändern auf § 25 TDDDG, sowie den Begriff „Telemedien“ durch „Digitale-Dienste“ ersetzen
  • In Bezug auf die Datenschutzinformationen sollten Sie ebenfalls die Begriffe TMG durch DDG ersetzen und TTDSG durch TDDDG

Datenschutzerklärungen

  • Sie sollten sämtliche Datenschutzerklärungen (z. B. für Kunden, Lieferanten, Bewerber, Mitarbeiter etc.) auf Verweise auf das TMG oder TTDSG sowie die Begriffe „Telemedien“ überprüfen und ggfs. wie unter dem Punkt Webseite aufgeführt ändern. Ein Informieren der Betroffenen aufgrund der geänderten Datenschutzerklärung ist jedoch nicht erforderlich.

Verpflichtungserklärung zum Datenschutz für Mitarbeiter

  • Im Rahmen der Überprüfung und ggfs. Anpassung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärungen ist sicherzustellen, dass Verweise zum TMG und TTDSG entfernt werden. Diesbezüglich kommen insbesondere Verweise auf das Fernmeldegeheimnis (zuvor § 3 TTDSG oder § 88 TKG) infrage, dies sollten Sie dann in § 3 TDDDG ändern. Zudem ist ebenfalls zu prüfen, ob die Formulierung „Telemedien“ verwendet wird. Diese ist dann durch „Digitale Dienste“ zu ersetzen.
  • Eine Änderung der bereits von Mitarbeitern unterschriebenen Verpflichtungserklärungen ist nicht erforderlich.

 

Sollten Sie diesbezüglich noch Fragen haben oder Hilfe bei der Überprüfung benötigen, können Sie sich jederzeit an Ihren Datenschutzbeauftragten wenden.  Bitte beachten Sie hierbei jedoch, dass wir lediglich zu den Änderungen, die im Zusammenhang mit dem Datenschutz stehen beraten können.

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